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Satzung der Kerbegesellschaft Breckenheim e.V. In der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung vom 9. Juli 1998
§1 Name und Sitz - Der Verein führt den Namen Kerbegesellschaft Breckenheim e.V.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.
- Sitz des Vereins ist 65207 Wiesbaden-Breckenheim.
§ 2 Zweck des Vereins - Die Kerbegesellschaft Breckenheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Aufrechterhaltung und Förderung des alten Brauchtums der "Kirchweih",
- Zweck des Vereins ist die Förderung
von Kunst und Kultur, Jugendarbeit, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Durchführen von
Veranstaltungen jeglicher Art, die der Erfüllung des Zweckes des Vereins dienen sowie die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Durchführung und Koordinierung von Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen. § 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft - Mitglieder des Vereins können Breckenheimer Vereine, Verbände und andere Gruppen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen wird ausgeschlossen. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist möglich. Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Organe Organe des Vereins sind - Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder. Jedes Mitglied wird von zwei Delegierten vertreten. Ein Delegierter kann immer nur ein Mitglied vertreten.
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes 2) Entgegennahme des Kassenberichtes 3) Entlastung des Vorstandes 4) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer 5) Festsetzung von Beiträgen 6) Satzungsänderungen 7) Aufnahme neuer Mitglieder 8) Ausschluß von Mitgliedern 9) Koordinierung und Durchführung von Veranstaltungen 10) Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 8. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
- Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Sitzung.
- Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied zwei Stimmen. Das Stimmrecht üben die anwesenden Delegierten und Vorstandsmitglieder aus. Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
- Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zuzustellen und während der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen.
§ 7 Vorstand - Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und 3 Beisitzern.
- Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren aus der Mitte der Delegierten gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt. - Bis zur Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Ein Delegierter ist mit einfacher Stimmenmehrheit für den Vorstand gewählt.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorsitzende beruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Absicht ist den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das allgemeine Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder. Das zweckgebundene Vermögen fällt an die Stadt Wiesbaden, vertreten durch den Ortsbeirat des Stadtbezirks Wiesbaden-Breckenheim, der es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen im Sinne der Zweckbindung zu verwenden hat.
§ 10 Schlußbestimmung Diese von der Mitgliederversammlung am 9. Juli 1998 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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